Notfallplan Gas

Krisenvorsorge bei den Stadtwerken Aalen

Die Bundesregierung hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.

In dieser Stufe erfolgt weiterhin eine marktbasierte Steuerung – das bedeutet, die Lieferverträge zwischen Kunden und Lieferant werden erfüllt. Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit derzeit weiterhin gewährleistet.

Das in den Medien diskutierte kurzfristige Preisanpassungsrecht innerhalb einer Woche besteht aktuell nicht. Erst wenn zusätzlich die Bundesnetzagentur amtlich bekannt gibt, dass eine strukturelle Unterversorgung vorliegt, bestünde die Möglichkeit einer Preisanpassung – sofern unsere Vorlieferanten die Preise anpassen.

Die vereinbarten Preise und Verträge sind gültig und aktuell ist keine Anpassung angedacht. Wir beobachten die Lage und informieren betroffene Industriekunden sofern sich die Lage ändert.

 

Industrie- und Gewerbekunden (hier besonders die RLM-Kunden mit Lastgangmessung) sollen sich dennoch für den Fall einer Lieferunterbrechung oder mögliche Engpässe der Gasversorgung vorbereiten.

Weitere Informationen zu der aktuellen Lage finden Industrie- und Gewerbekunden auch auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem BMWK und der Bundesnetzagentur.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. hat im Falle eines Versorgungsengpasses folgende Infobroschüre veröffentlicht: BDEW Infoblatt zur Versorgungssicherheit

 

Wir sind für Sie da und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Senden Sie einfach eine E-Mail an service@sw-aalen.de oder telefonisch über unseren Kundenservice unter 07361 952-255.

Krisenvorsorge bei den Stadtwerken Aalen
Der Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz beinhaltet drei Eskalationsstufen. Erst wenn die letzte Eskalationsstufe, die sogenannte Notfallstufe, erreicht ist, kann die Erdgasversorgung reduziert oder unterbrochen werden. Industrie- und Gewerbekunden können in der Notfallstufe abgeschaltet werden oder die Gaslieferung könnte sich reduzieren. In diesem Fall erfolgt die Steuerung und Zuteilung der Gasmenge durch die Bundesnetzagentur. Die Stadtwerke sind hierzu bereits in vorsorglichen Gesprächen mit den betroffenen Kunden und informieren über die aktuellen Entwicklungen.

Wir bereiten uns auf alle Szenarien vor und haben ein Krisenteam zur schnellen Reaktion eingerichtet um die Lage fortlaufend zu analysieren und zu bewerten. Dabei sind die Stadtwerke in engem Austausch mit der Bundesnetzagentur, Netzbetreibern, Behörden, Verbänden und der Stadt Aalen.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Krisenvorsorge sind im § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Demnach sind Gasnetzbetreiber im Falle einer Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems verpflichtet, die Störung durch

  • Netzbezogene Maßnahmen und
  • Marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern zu beseitigen.

Die Vorgehens- und Handlungsweise im Falle einer Gaskrise werden im Handlungsleitfaden des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erläutert. Der Leitfaden beschreibt neben den Abläufen auch die damit verbundenen Informationspflichten und Kommunikationswege. Dadurch sollen die Maßnahmen nach § 16 und § 16a EnWG optimal umgesetzt werden.

Zur Behebung einer Krise ist ein stufenweises Vorgehen vorgeschrieben.
Folgende Maßnahmen können umgesetzt werden:

1. Maßnahmen nach §16 Abs. 1 EnWG

a) Unterbrechung vertraglich unterbrechbarer Bestellungen
b) Netzumschaltungen

2. Maßnahmen nach §16 Abs 2. EnWG

a) Kürzung von nicht geschützten Letztverbrauchern
b) Kürzung von Systemrelevanten Gaskraftwerken
c) Kürzung von geschützten Letztverbrauchern

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Welche Anlagen sind von der Krisenvorsorge betroffen?

Alle Anlagen, bei denen eine registrierende Leistungsmessung  bzw. registrierende Lastgangmessung erfolgt, sind von der Krisenvorsorge betroffen. Nicht betroffen sind somit alle Haushaltskunden.

Im ersten Schritt der Abschaltung sind alle geschützten Kunden (gemäß § 53a EnWG) nicht betroffen.


Warum erfolgt eine Datenabfrage zur Krisenvorsorge Gas?

Wir haben bereits alle unsere Industrie- und Gewerbekunden kontaktiert, um die nötigen Daten zu erhalten und im Fall der Notfallstufe dementsprechend handeln zu können.

Durch die Datenabfrage ist es für uns möglich, geschützte Kunden mit einer registrierten Lastgangmessung zu ermitteln.


Bei welchen Kunden handelt es sich um "geschützte" Kunden gemäß § 53a EnWG?

Geschützte Kunden:

Der Begriff des im Rahmen der Gasversorgung geschützten Kunden (gem. § 53a EnWG) erfasst nun alle Letztverbraucher, deren Verbrauch über Standardlastprofile gemessen wird.

Mit der Änderung des § 53a EnWG sind neben den Haushaltskunden vor allem solche Letztverbraucher zusätzlich von der Definition erfasst, deren Verbrauch ebenfalls gemäß § 24 GasNZV über standardisierte Lastprofile (SLP) gemessen wird, sowie grundlegende soziale Dienste.

Die zusätzlich erfassten SLP-Kunden sind im Wesentlichen die kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD-Sektor).

Unter die grundlegenden sozialen Dienste fallen Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär behandelt werden oder leben und diese nicht ohne Weiteres verlassen können sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit zu erfüllen haben.

Hierzu zählen:

  • Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 SGB V,
  • stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 SGB XI,
  • stationäre Hospize gemäß § 39a Absatz 1 SGB V,
  • Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen gemäß § 71 Absatz 4 SGB XI,
  • Justizvollzugsanstalten gemäß § 139 StVollzG
  • sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen
    Ebenfalls zu den geschützten Kunden gehören Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an den erweiterten Kreis der SLP-Kunden und an grundlegende soziale Dienste liefern, zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird. Voraussetzung ist, dass sie an ein Erdgasverteil- oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können.

(Quelle: Leitfaden Krisenvorsorge.pdf (vku.de))

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Welche rechtlichen Grundlagen zur Krisenvorsorge Gas gelten?

Gesetzliche Grundlagen auf europäischer Ebene:

Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017: Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung

Gesetzliche Grundlagen auf nationaler Ebene:

Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) der Präventionsplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht: Präventionsplan Gas.